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Waldschlößchenbrücke

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Gericht: Tunnel keine Alternative zur Brücke

23. März. 2009
23.März 2009

Was schadet den Elbwiesen in Dresden mehr, der Bau einer Brücke oder eines Tunnels? Die 3. Kammer des Dresdner Verwaltungsgerichtes gibt auf diese Frage keine eindeutige Antwort. Kommt im Fall der umstrittenen Waldschlösschenbrücke allerdings zu der Erkenntnis: „Die Tunnellösung stellt keine vorzugswürdige Variante dar.“ In offener Bauweise errichtet, weil das Kosten spart, würde ein Tunnel die geschützten Elbwiesen „erheblich beeinträchtigen“. Das tut die Brücke zwar auch. Doch einen direkten Vergleich nimmt das Gericht nicht vor, sondern begutachtet einzeln drei Tunnelvarianten nach ihrem Flächenverbrauch während der Baumaßnahme und sieht den Tatbestand der „erheblichen Beeinträchtigung“ erfüllt.

Nachdem das Verwaltungsgericht im Oktober 2008 die Klage von drei Naturschutzverbänden gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Waldschlösschenbrücke zurückgewiesen hat und ihren Anwälten Ende Februar die Begründung zuschickte, begann jetzt die öffentliche Interpretation. „Vernichtendes Urteil zum Elbtunnel-Plan“ oder „Elbtunnel umweltschädlicher als Waldschlösschenbrücke“ lauten die Schlagzeilen zum Thema. Die Bürgerinitiative Pro Waldschlösschenbrücke frohlockt auf ihrer Homepage: „Das Verwaltungsgericht hat den Umweltschützern ins Stammbuch geschrieben, dass ein Tunnel aus Umweltschutzgründen nicht genehmigungsfähig ist“.

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Die Grüne Liga Sachsen erklärt dagegen: „Der Tunnel ist genehmigungsfähig. Die verkürzte Interpretation des Urteils durch die Tunnelgegner ist falsch.“ In einem Genehmigungsverfahren für den Tunnel würde - anders als im Klageverfahren - eine Abwägung zwischen allen Aspekten, die gegen den Tunnel und die für den Tunnel sprechen, stattfinden. Der Aspekt des Welterbe-Schutzes würde dann eine sehr große Rolle spielen. Denn die UNESCO hatte den Tunnel als einzige welterbeverträgliche Lösung für eine Elbequerung am Waldschlösschen anerkannt.

In der Tat berücksichtigte das Dresdner Verwaltungsgericht nur die von den Klägern vorgebrachten Naturschutzbelange. Die Themen UNESCO, Welterbe, Städtebau und Denkmalschutz wies das Gericht zurück, weil die nicht in die Zuständigkeit von Naturschutzverbänden fallen. Und die Abwägung ob Tunnel oder Brücke nahm das Gericht in erster Linie nach dem Flächenverbrauch während der Bauzeit vor. Seit die Elbwiesen von der EU-Kommission im Dezember 2004 in die Liste der FFH-Gebiete aufgenommen worden sind, gilt die Inanspruchnahme von 500 Quadratmetern schon als erheblich.

Und so dekliniert das Verwaltungsgericht drei Tunnelvarianten durch. Das Gericht beißt sich an der offenen Bauweise mit der Verlegung der Elbe auf einer Länge von mindestens 550 Meter fest. 6,6 Hektar Elbwiesen und Fluss würden so in Mitleidenschaft gezogen, bei der Brücke sind es nur 3,95 Hektar. Die offene Bauweise mit Einschwimmen und Absenken der Tunnelelemente, die mit 0,8 bis 2,2 Hektar weniger Landschaftsraum beeinträchtigt, wird als technisch nichts ausgereift abgestempelt. Erst recht nicht nachvollziehbar ist, weshalb die offene Bauweise mit dreimaliger Elbeverengung abgetan wird, obwohl die Variante lediglich 0,84 bis 0,72 Hektar während des Baus in Anspruch nimmt. Den Aspekt, dass nach dem Bau des Tunnels der alte Zustand wieder hergestellt werden kann, berücksichtigte das Gericht nicht. Bei der Frage, ob eine „erhebliche Beeinträchtigung“ vorliegt, spiele das keine Rolle.

Im April 2004 hatten die Naturschutzverbände gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Waldschlösschenbrücke Klage eingereicht. Vier Jahre gingen ins Land bevor das Verwaltungsgericht Dresden im Oktober 2008 in der Hauptsache urteilte. Und weitere vier Monate vergingen bis zur schriftlichen Begründung. Inzwischen sind die Fundamente der Walschlösschenbrücke längst in den Elbwiesen betoniert und damit unverrückbare Tatsachen geschaffen. Wem nützt dann die Feststellung der nächsten Instanz in zwei oder drei Jahren, dass das Verwaltungsgericht Dresden den Zustand nach dem Tunnelbau doch hätte berücksichtigen müssen.

(Brigitte Holland)

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